I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, veranstaltete in den Streitjahren 1976 bis 1979 je einen Betriebsausflug in einen rd. 20 km -im Jahr 1977 rd. 40 km- entfernten Ausflugsort in der Umgebung Bremens. Sie kam für die Fahrtkosten sowie für Speisen und Getränke der ca. 200 Teilnehmer auf. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer wurde von ihren Ehegatten begleitet. Der auf ein Ehepaar entfallende Kostenanteil betrug ca. 60 DM; bei Ausscheiden der Fahrtkosten blieb er unter 50 DM.
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