BFH vom 22.03.1985
VI R 82/83
Normen:
EStG (1976) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1985, 532

BFH - 22.03.1985 (VI R 82/83) - DRsp Nr. 1997/16247

BFH, vom 22.03.1985 - Aktenzeichen VI R 82/83

DRsp Nr. 1997/16247

»1. Bei einem jährlichen Betriebsausflug sind Aufwendungen eines Arbeitgebers für die Beförderung zu und die Bewirtung in einem gängigen Ausflugslokal nicht durch das individuelle Dienstverhältnis der teilnehmenden Arbeitnehmer veranlaßt. Die den Arbeitnehmern dabei zukommenden Vorteile sind deshalb kein Arbeitslohn. 2. Gleiches gilt, wenn an dem Betriebsausflug auch Ehegatten von Arbeitnehmern teilnehmen, sofern den Ehegatten aller Arbeitnehmer die Teilnahme freigestellt ist.«

Normenkette:

EStG (1976) § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, veranstaltete in den Streitjahren 1976 bis 1979 je einen Betriebsausflug in einen rd. 20 km -im Jahr 1977 rd. 40 km- entfernten Ausflugsort in der Umgebung Bremens. Sie kam für die Fahrtkosten sowie für Speisen und Getränke der ca. 200 Teilnehmer auf. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer wurde von ihren Ehegatten begleitet. Der auf ein Ehepaar entfallende Kostenanteil betrug ca. 60 DM; bei Ausscheiden der Fahrtkosten blieb er unter 50 DM.