Die Klägerin, eine KG, betrieb ab 1959 die Schaumweinherstellung. Als Komplementärin ist Frau C., als Kommanditisten sind zwei Kinder der Eheleute C. an ihr beteiligt. Prokura ist dem Ehemann der Komplementärin, J.C., erteilt, der außerdem unter seinem Namen eine Einzelfirma als "Weingut, Likörfabrik und Weinkellerei" betreibt.
Das HZA machte am 30. Juni 1969 Schaumweinsteuer, Zoll, Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Vollstreckungskosten geltend. Am 21. Juni 1969 beantragte die Klägerin, ihr die Steuerschulden und Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Mit Verfügung vom 12. September 1969 lehnte das HZA den Erlaß ab.
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