BFH vom 22.04.1975
VII R 54/72
Normen:
AO § 131 ; StSäumG § 1;
Fundstellen:
BFHE 116, 87
BStBl II 1975, 727

BFH - 22.04.1975 (VII R 54/72) - DRsp Nr. 1997/12535

BFH, vom 22.04.1975 - Aktenzeichen VII R 54/72

DRsp Nr. 1997/12535

»1. Es ist sachlich unbillig und im Billigkeitsweg nach § 131 AO zu korrigieren, wenn Säumniszuschläge nach dem Steuersäumnisgesetz erhoben werden, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, von dem an der Steuerschuldner zweifelsfrei überschuldet und zahlungsunfähig war. 2. Bei abwälzbaren Steuern, wie Verbrauchsteuern, ist im Regelfall die Ablehnung eines Billigkeitserweises nach § 131 AO aus in der Person des Schuldners liegenden Gründen nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Steuer abgewälzt wurde.«

Normenkette:

AO § 131 ; StSäumG § 1;

Die Klägerin, eine KG, betrieb ab 1959 die Schaumweinherstellung. Als Komplementärin ist Frau C., als Kommanditisten sind zwei Kinder der Eheleute C. an ihr beteiligt. Prokura ist dem Ehemann der Komplementärin, J.C., erteilt, der außerdem unter seinem Namen eine Einzelfirma als "Weingut, Likörfabrik und Weinkellerei" betreibt.

Das HZA machte am 30. Juni 1969 Schaumweinsteuer, Zoll, Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Vollstreckungskosten geltend. Am 21. Juni 1969 beantragte die Klägerin, ihr die Steuerschulden und Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Mit Verfügung vom 12. September 1969 lehnte das HZA den Erlaß ab.