BFH vom 22.04.1975
VIII R 110/70
Normen:
EStG § 9 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 479
BStBl II 1975, 663

BFH - 22.04.1975 (VIII R 110/70) - DRsp Nr. 1997/12508

BFH, vom 22.04.1975 - Aktenzeichen VIII R 110/70

DRsp Nr. 1997/12508

»Aufwendungen zur Beseitigung eines nicht wirksam gewordenen Pachtverhältnisses sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.«

Normenkette:

EStG § 9 ;

I. Streitig ist, ob ein Grundstück betreffende Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung behandelt werden können. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hatte ein im Jahre 1954 erworbenes, etwa 2.500 qm großes Grundstück Kleingärtnern verpachtet. Diese Pachtverträge kündigte der Kläger, nachdem er einem Architekten am 12. Januar 1965 ein unwiderrufliches Angebot auf Abschluß eines Pachtvertrages abgegeben hatte. Es kam zu einem Rechtsstreit mit dem Architekten darüber, ob ein rechtswirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei. Im Verlauf dieses Prozesses zahlte der Kläger aufgrund eines Vergleichs dem Architekten im Jahre 1967 10.000 DM. Diese Aufwendungen machte der Kläger zusammen mit seinen Anwaltsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, daneben auch die für das Grundstück gezahlte Grundsteuer und eine Landpachtzahlung. Im selben Jahr mußte der Kläger sein Grundstück aus baupolitischen Gründen einzäunen lassen, weil die von den Kleingärtnern errichteten behelfsmäßigen Zäune schadhaft geworden waren.