AO (i.d.F. des AOÄG) § 146a Abs. 3 ; VStG (i.d.F. vor VStG 1974) § 13 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 229
BStBl II 1977, 681
BFH - 22.04.1977 (III R 122/74) - DRsp Nr. 1997/13433
BFH, vom 22.04.1977 - Aktenzeichen III R 122/74
DRsp Nr. 1997/13433
»1. Zur Berechnung der verjährten Steuer, wenn sich die Betriebsprüfung und damit die Ablaufhemmung nach AO § 146a Abs. 3 nur auf eine von mehreren Besteuerungsgrundlagen (hier Einheitswert des Betriebsvermögens) bezieht. 2. Neuveranlagungen zur Vermögensteuer sind auch dann zulässig, wenn die Vermögensteuer auf den Hauptveranlagungszeitpunkt verjährt ist. Voraussetzung ist lediglich, daß die Wertgrenzen überschritten sind und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.«
Normenkette:
AO (i.d.F. des AOÄG) § 146a Abs. 3 ; VStG (i.d.F. vor VStG 1974) § 13 ;
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