I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte im Jahre 1970 ein Zweifamilienhaus errichtet, das er am 1. Dezember 1970 bezog. Für dieses Jahr nahm er erhöhte Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch, jedoch für das Jahr 1971. Für das Jahr 1972 machte er die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 5 EStG geltend, außerdem die für das Jahr 1970 nach § 7b Abs. 4 EStG 1971 nachholbaren erhöhten Absetzungen. Da der Kläger jedoch im Jahre 1972 eine dritte Wohnung ausgebaut hatte, die am 1. April 1972 bezugsfertig wurde, verweigerte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) die Nachholung der erhöhten Absetzungen, gewährte sie aber für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 1972 für dieses Jahr und außerdem die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für den Rest des Jahres. In der Einspruchsentscheidung verweigerte das FA die erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG unter Hinweis auf Abschn. 53 Abs. der Einkommensteuer-Richtlinien 1972 () ganz und berücksichtigte nur noch die lineare AfA nach § Abs. .
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