BFH vom 22.04.1982
III R 113/78
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 136, 166
BStBl II 1982, 571

BFH - 22.04.1982 (III R 113/78) - DRsp Nr. 1997/15312

BFH, vom 22.04.1982 - Aktenzeichen III R 113/78

DRsp Nr. 1997/15312

»1. Die Konjunkturzulage setzt eine Identität von bestelltem und geliefertem Wirtschaftsgut voraus (vgl. bereits BFH-Urteil vom 14.03.1980 III R 78/78, BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476). 2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme denkbar, wenn eine Umbestellung aus Gründen notwendig wird, die außerhalb des Einflußbereichs des Investors liegen und von ihm nicht zu vertreten sind. 3. Unter der vorgenannten Voraussetzung kann auch ein Lieferantenwechsel unschädlich sein (abweichend von Tz. 122 des BMF-Schreibens vom 05.05.1977, BStBl I 1977, 246).«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bestellte am 25. Juni 1975 bei der Firma A eine Rechenanlage zum Preis von 358.171,47 DM. Als Liefertermin waren die Monate April bis Juni 1976 vorgesehen.

Als die Rechenanlage am 16. Juni 1976 nicht geliefert war, forderte die Klägerin die Firma A auf, ihr bis zum 26. Juni 1976 verbindlich die Lieferung bis zum 15. September 1976 zuzusichern. Andernfalls stellte die Klägerin in Aussicht, von ihrem vorbehaltenen Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Firma A war mit dem Rücktritt der Klägerin einverstanden.