BFH vom 22.04.1982
III R 37/81
Normen:
InvZulG (1975) § 4b;
Fundstellen:
BFHE 136, 168
BStBl II 1982, 570

BFH - 22.04.1982 (III R 37/81) - DRsp Nr. 1997/15311

BFH, vom 22.04.1982 - Aktenzeichen III R 37/81

DRsp Nr. 1997/15311

»Für einen Mercedes-Benz Typ 450 SE kann eine Konjunkturzulage nicht gewährt werden, wenn bis zum 30.06.1975 ein Mercedes-Benz Typ 350 SE bestellt war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 14.03.1980 III R 78/78 , BFHE 130, 359, BStBl II 1980, 476).«

Normenkette:

InvZulG (1975) § 4b;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bestellte am 3. Juni 1975 einen PKW Mercedes-Benz 350 SE zum Listenpreis von 31.400 DM. Als unverbindlicher Liefertermin war der Mai 1976 vorgesehen. Lackierung und Polsterung sollten noch festgelegt werden.

Im Januar 1976 änderte die Klägerin ihre Bestellung. Sie bestellte nunmehr einen PKW Mercedes-Benz 450 SE zum Listenpreis von 35.270 DM. Außerdem bestellte sie zusätzlich eine Sonderausstattung im Wert von rd.8.000 DM. Das Fahrzeug wurde ihr am 23. März 1976 geliefert.