BFH vom 22.04.1983
VI R 268/80
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 169
BStBl II 1983, 489

BFH - 22.04.1983 (VI R 268/80) - DRsp Nr. 1997/15636

BFH, vom 22.04.1983 - Aktenzeichen VI R 268/80

DRsp Nr. 1997/15636

»Steuersäumniszuschläge sind keine bevorrechtigten Konkursforderungen.«

Normenkette:

AO (1977) § 251 Abs. 3 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der A-GmbH. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) meldete Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 472 DM sowie rückständige Lohn- und Kirchenlohnsteuer jeweils mit Vorrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 der Konkursordnung (KO) zur Konkurstabelle der A-GmbH an. Der Kläger erkannte die Forderungen an, bestritt aber das Vorrecht der Säumniszuschläge. Daraufhin stellte das FA durch Bescheid vom 20. Oktober 1979 nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) die Säumniszuschläge als bevorrechtigt nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 116 veröffentlichten Urteil die Klage ab und führte zur Begründung aus: Säumniszuschläge seien nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO bevorrechtigte Konkursforderungen. Als steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 3 AO 1977) seien die Säumniszuschläge steuerartige Abgaben und damit "öffentliche Abgaben" i.S. des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO. Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. September 1973 III R 153,154/72 (BFHE 110, 318, BStBl II 1974, 17) sei durch Einführung des § 3 Abs. 3 AO 1977 überholt.