BFH vom 22.05.1974
I R 212/72
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 113, 274
BStBl II 1975, 70

BFH - 22.05.1974 (I R 212/72) - DRsp Nr. 1997/12233

BFH, vom 22.05.1974 - Aktenzeichen I R 212/72

DRsp Nr. 1997/12233

»1. Aufwendungen eines Geschäftsinhabers für eine von einem Wirtschaftsverband organisierte Informationsreise in das Ausland sind nur dann Betriebsausgaben, wenn das Programm auf die besonderen betrieblichen Bedürfnisse eines im wesentlichen gleichartigen Teilnehmerkreises zugeschnitten ist und die Befriedigung privater Reiseinteressen daneben nur in untergeordnetem Umfang in Betracht kommen kann. 2. Hat eine Informationsreise hiernach im ganzen privaten Charakter, so sind abgrenzbare Aufwendungen, die durch ein ausschließlich betriebliches Interesse des Teilnehmers bedingt sind (z.B. für einzelne Betriebsbesichtigungen), Betriebsausgaben.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt einen Importgroßhandel mit Lebensmitteln. Er unternahm vom 15. bis 30. April 1967 mit seiner im Betrieb nicht mitarbeitenden Ehefrau eine Informationsreise in die USA. Die Reisekosten betrugen 6.735 DM. Reiseveranstalter war der Deutsche Industrie- und Handelstag. Vorangegangen war eine Einladung der Florida Development Commission, einer Dienststelle des Staates Florida. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) versagte den Betriebsausgabenabzug der Reisekosten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt: