I. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1972, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wegen des Übergangs der Beschwerdeführer zum Bestandsvergleich im Wirtschaftsjahr 1972/73 Gewinnkorrekturen gemäß Abschn. 19 der Einkommensteuer-Richtlinien (
Dem Hauptsachenstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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