BFH vom 22.05.1975
IV B 8/75
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 265
BStBl II 1975, 732

BFH - 22.05.1975 (IV B 8/75) - DRsp Nr. 1997/12536

BFH, vom 22.05.1975 - Aktenzeichen IV B 8/75

DRsp Nr. 1997/12536

»Für den Ansatz von Korrekturposten, die beim Übergang von Einnahmeüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erforderlich sind, kommt es nur darauf an, ob der Gewinn vor dem Übergang zum Bestandsvergleich tatsächlich durch Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen und der Betriebsausgaben ermittelt wurde. Es ist nicht von Bedeutung, daß der Steuerpflichtige im Jahre vor dem Übergang zu Unrecht die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beibehalten hat und ein Teil der angefallenen Betriebsausgaben der Höhe nach geschätzt werden mußte.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, 3 ;

I. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) richtet sich gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1972, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) wegen des Übergangs der Beschwerdeführer zum Bestandsvergleich im Wirtschaftsjahr 1972/73 Gewinnkorrekturen gemäß Abschn. 19 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) vorgenommen hat.

Dem Hauptsachenstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: