BFH vom 22.05.1975
IV R 156/74
Normen:
KohleG § 32;
Fundstellen:
BFHE 116, 306
BStBl II 1975, 734

BFH - 22.05.1975 (IV R 156/74) - DRsp Nr. 1997/12537

BFH, vom 22.05.1975 - Aktenzeichen IV R 156/74

DRsp Nr. 1997/12537

»1. Die Inanspruchnahme der Investitionsprämie nach § 32 KohleG setzt kein positives Betriebsergebnis des Gewerbebetriebs voraus, für den in einem Steinkohlenbergbaugebiet eine Betriebstätte errichtet oder erweitert wird. 2. Der Begriff des Gewinnanteils i.S. von § 32 Abs. 5 KohleG umfaßt in gleicher Weise Anteile an positiven und negativen Betriebsergebnissen. Sind den Gesellschaftern einer Personengesellschaft teilweise positive Betriebsergebnisanteile (z.B. im Hinblick auf eine erhaltene Vorabvergütung) und teilweise negative Betriebsergebnisanteile zuzurechnen, so ist die Investitionsprämie demnach auch auf die Gesellschafter mit negativen Betriebsergebnisanteilen aufzuteilen.«

Normenkette:

KohleG § 32;

I. Streitig ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung 1970, wie die Investitionsprämie nach § 32 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der deutschen Steinkohlenbergbaubetriebe vom 15. Mai 1968 - KohleG - (Bundesgesetzblatt I 1968 S. 365 - BGBl I 1968, 365 -, BStBl I 1968, 939) auf die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft aufzuteilen ist, die insgesamt einen Verlust erlitten hat, bei der aber einem Gesellschafter im Hinblick auf die diesem Gesellschafter gewährte Vorabvergütung steuerlich ein Gewinnanteil, allen übrigen Gesellschaftern hingegen Verlustanteile zuzurechnen sind.