BFH vom 22.05.1975
IV R 33/72
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 116, 136
BStBl II 1975, 765

BFH - 22.05.1975 (IV R 33/72) - DRsp Nr. 1997/12552

BFH, vom 22.05.1975 - Aktenzeichen IV R 33/72

DRsp Nr. 1997/12552

»Übt ein Steuerpflichtiger neben seiner nichtselbständigen Arbeit laufend mehrere selbständige Tätigkeiten aus, die ihrem Wesen nach auf einem ähnlichen Gebiet liegen (Pflegschaften, Treuhandschaften), so kann er für die nachträgliche Entlohnung einer dieser Tätigkeiten, die sich über mehrere Jahre erstreckte, die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG nicht in Anspruch nehmen.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung 1965, ob für die Entlohnung einer mehrjährigen Tätigkeit die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist alleinige und befreite Vorerbin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemannes. Der Erblasser hatte im Streitjahr 1965 als Versicherungsdirektor, Vorstandsmitglied eines Versicherungsvereins und pensionierter Beamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von ...DM. Außerdem erklärte er für das Streitjahr, Einnahmen aus folgenden selbständigen Tätigkeiten erzielt zu haben:

1. monatliche Vergütungen für seine Tätigkeiten als Treuhänder bzw. Sonderbeauftragter für drei verschiedene Pensionskassen, insgesamt im Streitjahr 4.700 DM;