BFH - 22.05.1981 (VI B 12/81) - DRsp Nr. 1997/15006
BFH, vom 22.05.1981 - Aktenzeichen VI B 12/81
DRsp Nr. 1997/15006
»Der zusätzliche Sonderausgabenabzugsbetrag für Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 2EStG 1977 - früher sog. Vorwegabzug - steht zusammen veranlagten Ehegatten gemeinsam zu und ist nicht mit je 1.500 DM auf jeden von ihnen aufzuteilen. Die Kürzung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist daher auch dann von dem vollen Abzugsbetrag in Höhe von 3.000 DM vorzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nur in der Person eines Ehegatten erfüllt sind.«