BFH vom 22.05.1981
VI R 140/80
Normen:
EStG (1975) § 33a Abs. 1, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 133, 521
BStBl II 1981, 713

BFH - 22.05.1981 (VI R 140/80) - DRsp Nr. 1997/15008

BFH, vom 22.05.1981 - Aktenzeichen VI R 140/80

DRsp Nr. 1997/15008

»1. Unterhaltsaufwendungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG abgezogen werden, als hierdurch der Lebensbedarf des Empfängers im Kalenderjahr der Zahlung sichergestellt werden soll. Die Deckung des Unterhaltsbedarfs für das Folgejahr muß auch bei Leistungen am Ende des Jahres unberücksichtigt bleiben. 2. Bei mehreren Unterhaltsleistungen an denselben Empfänger spricht eine tatsächliche, im Einzelfall jedoch widerlegbare Vermutung dafür, daß die vorangegangenen Unterhaltsaufwendungen zur Deckung des Lebensbedarfs des Empfängers bis zum Erhalt der nächsten Zahlung dienten (Ergänzung des BFH-Urteils vom 05.09.1980 VI R 75/80 , BFHE 131, 475, BStBl II 1981, 31).«

Normenkette:

EStG (1975) § 33a Abs. 1, Abs. 4 ;

Gründe: