BFH vom 22.06.1972
V R 36/71
Fundstellen:
BFHE 106, 148
BStBl II 1972, 684

BFH - 22.06.1972 (V R 36/71) - DRsp Nr. 1997/11112

BFH, vom 22.06.1972 - Aktenzeichen V R 36/71

DRsp Nr. 1997/11112

»Der Senat hält an der Auffassung fest, daß ein Märchenwaldunternehmen keine Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller erbringt (BFH-Urteil V R 67/70 vom 22.10.1970, BFH 100, 420, BStBl II 1971, 37). Die unterschiedliche Besteuerung von Märchenwaldunternehmern und Schaustellern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.«

I. Die Steuerpflichtige (Klägerin, Revisionsklägerin) betreibt ein Märchenwaldunternehmen. Das Finanzamt - FA - (Beklagter, Revisionsbeklagter) versagte bei der Umsatzsteuerveranlagung 1968 den ermäßigten Steuersatz für Schausteller nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit der Revision rügt die Steuerpflichtige Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie macht im einzelnen geltend:

Das Finanzgericht (FG) habe sich verfahrensfehlerhaft nicht mit einem vom Deutschen Industrie- und Handelstag eingeholten Gutachten auseinandergesetzt, nach dem sich der Betrieb eines Märchenwalds als Ausübung des Schaustellergewerbes darstelle.