I. Streitig ist, ob der Steuerpflichtigen (Klägerin, Revisionsklägerin) der ermäßigte Steuersatz von 5 v.H. nach § 12 Abs. 2 Nr. 7e UStG 1967 in der bis zum 30. Juni 1968 geltenden Fassung zusteht.
Die Steuerpflichtige unterhält einen Märchenwald. Das Unternehmen dient nach dem Gesellschaftsvertrag der Erholung der Bevölkerung und der Unterhaltung der Kinder. Für den Besuch des Märchenwaldes und seiner Einrichtungen werden Eintrittsgelder erhoben. Die Steuerpflichtige bietet den Besuchern auf einem eigens dafür hergerichteten Gelände zur Ansicht oder Nutzung: Sprechende Märchenpuppen, Kindereisenbahn, Kinderautobahn, Kasperle-Theater, Pony-Reitbahn, Bogenschießen, sonstige Sport- und Spielgeräte.
Das Finanzamt (FA) - Beklagter, Revisionsbeklagter - setzte in einem Vorauszahlungsbescheid für April 1968 eine Umsatzsteuer von 10 v.H. der Eintrittsgelder fest. Beschwerde und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt: Die Steuerpflichtige sei kein Schausteller im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7e 1967. Sie trete nicht, wie es § der Dritten Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (3. ) verlange, auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen auf. Die Begriffsbestimmung in § der 3. entspreche dem Sprachgebrauch.
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