BFH vom 22.06.1976
VII R49/75
Fundstellen:
BStBl II 1976, 634

BFH - 22.06.1976 (VII R49/75) - DRsp Nr. 1997/12974

BFH, vom 22.06.1976 - Aktenzeichen VII R49/75

DRsp Nr. 1997/12974

»Über einen Antrag auf Befreiung von der Steuerbevollmächtigtenprüfung war auch nach dem Inkrafttreten des 2. StBerÄndG vom 11.08.1972 (BGBl I 1972, 1401) nach altem Recht zu entscheiden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben die Verwaltung zu verantworten hatte, daß der Antrag nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach und deshalb nachgeforderte Unterlagen erst zu einem Zeitpunkt eingingen, in dem es nicht mehr möglich war, eine Entscheidung noch vor der Rechtsänderung herbeizuführen.«

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) trat am 1. September 1960 als Finanzschüler in die Finanzverwaltung ein. Er legte Ende 1964 die Steuerinspektorenprüfung ab, wurde am 1. Januar 1965 zum außerplanmäßigen, am 1. Oktober 1967 zum planmäßigen Inspektor ernannt und schied am 4. Februar 1971 auf eigenen Wunsch aus der Finanzverwaltung aus. Bis dahin war er insgesamt fünf Jahre und einen Monat als Sachbearbeiter auf dem Gebiete des Steuerwesens tätig gewesen. Er erhielt im Mai 1970 von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Oberfinanzdirektion - OFD -) auf seine Bitte ein Formblatt für die prüfungsfreie Zulassung als Steuerbevollmächtigter.