BFH vom 22.06.1977
I R 185/75
Normen:
EStG § 15 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 136
BStBl II 1977, 836

BFH - 22.06.1977 (I R 185/75) - DRsp Nr. 1997/13513

BFH, vom 22.06.1977 - Aktenzeichen I R 185/75

DRsp Nr. 1997/13513

»Leben Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft und betreibt einer von ihnen einen Gewerbebetrieb, so ist der andere nicht Mitunternehmer, wenn im Gewerbebetrieb die persönliche Arbeitsleistung seines Ehegatten entscheidend in den Vordergrund tritt und im Betrieb kein nennenswertes, ins Gesamtgut fallendes Kapital eingesetzt wird.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 1 ; GewStDV § 1 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob Pensionsrückstellungen, Pachtzahlungen und Löhne, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in den Streitjahren 1962 bis 1965 an seine Ehefrau gezahlt hat, bei den Gewerbesteuermeßbetragsfestsetzungen gewinnmindernd berücksichtigt werden dürfen.