I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co KG, hatte sich früher als Handelsunternehmen betätigt. Seit 1967 beschränkte sie sich auf die Verwaltung und Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Grundstücke grenzen aneinander und sind mit einem Geschäftshaus, mehreren Wohnhäusern und einem Parkplatz bebaut. Alle Gewerberäume, Wohnungen und Einstellplätze waren in den Streitjahren 1970 und 1971 an Dritte vermietet. Zu den vermieteten Gewerberäumen gehörte auch ein eingebautes Schwimmbad (Bewegungsschwimmbad), welches die Mieterin im Rahmen ihres Gewerbebetriebs - Schlankheits- und Schönheitsinstitut - nutzte. Das Schwimmbad konnte gegen Entgelt, welches an das Institut zu entrichten war, auch von den Mietern der Wohnhäuser benutzt werden.
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