BFH vom 22.06.1977
I R 50/75
Normen:
BewG § 20, § 68 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 122, 534
BStBl II 1977, 778

BFH - 22.06.1977 (I R 50/75) - DRsp Nr. 1997/13483

BFH, vom 22.06.1977 - Aktenzeichen I R 50/75

DRsp Nr. 1997/13483

»1. Betriebsvorrichtungen rechnen nicht zum Grundbesitz im Sinn der Vorschrift des GewStG § 9 Nr. 1 S. 2. 2. Ein Grundstücksverwaltungsunternehmen kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags auch dann in Anspruch nehmen, wenn zu den vermieteten Objekten Grundstücksteile gehören, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind.«

Normenkette:

BewG § 20, § 68 ; GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co KG, hatte sich früher als Handelsunternehmen betätigt. Seit 1967 beschränkte sie sich auf die Verwaltung und Nutzung ihrer Grundstücke. Diese Grundstücke grenzen aneinander und sind mit einem Geschäftshaus, mehreren Wohnhäusern und einem Parkplatz bebaut. Alle Gewerberäume, Wohnungen und Einstellplätze waren in den Streitjahren 1970 und 1971 an Dritte vermietet. Zu den vermieteten Gewerberäumen gehörte auch ein eingebautes Schwimmbad (Bewegungsschwimmbad), welches die Mieterin im Rahmen ihres Gewerbebetriebs - Schlankheits- und Schönheitsinstitut - nutzte. Das Schwimmbad konnte gegen Entgelt, welches an das Institut zu entrichten war, auch von den Mietern der Wohnhäuser benutzt werden.