I. Der Kläger und seine Ehefrau hatten von der Wohnungsbau-AG S (Veräußerin) gegen Hingabe des dem Kläger gehörigen Hausgrundstücks in S, N-Straße 11, je zur ideellen Hälfte Bauland erworben (Vertrag vom 30. April 1964); die Veräußerin hatte außerdem 2.000 DM bezahlt. Die Eheleute hatten erklärt, das Bauland innerhalb von drei Jahren entsprechend den Vorschriften des sozialen Wohnungsbaus bebauen zu wollen. Das Finanzamt hatte den Erwerb von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Als das Grundstück fünf Jahre danach noch nicht bebaut war, hat das Finanzamt (Beklagter) mit Bescheid vom 7. Oktober 1969 Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Einspruch ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihm war vorgetragen worden, der Vertrag vom 30. April 1964 sei zur Vermeidung eines das Grundstück S, N-Straße 11, betr Enteignungsverfahrens abgeschlossen worden.
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