BFH vom 22.06.1977
II R 22/71
Normen:
GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 122, 565
BStBl II 1977, 703

BFH - 22.06.1977 (II R 22/71) - DRsp Nr. 1997/13446

BFH, vom 22.06.1977 - Aktenzeichen II R 22/71

DRsp Nr. 1997/13446

»Der Grundstückserwerber übernimmt eine sonstige Leistung, wenn er die Entnahme von Torf (aus dem erworbenen Grundstück) aufgrund eines Vertrages dulden muß, den der Veräußerer mit einem Dritten abgeschlossen hat (Anschluß an BFHE 86, 424).«

Normenkette:

GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. 1. Der Kläger erwarb 1960 von der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens (§ 16 Flurbereinigungsgesetz) ein etwa 38 ha großes Moorgelände.

Bereits vorher - am 20. März 1956 - hatten der Kläger und sein Bruder in Gesellschaft bürgerlichen Rechts das später vom Kläger erworbene und weiteres Gelände zwecks Abtorfung auf 15 Jahre gepachtet. Der vereinbarte Pachtzins war innerhalb von drei Jahren zu zahlen. Verpächterin war die Generalteilungsinteressentenschaft der Gemeinde X.; diese Generalinteressenten waren später in der vorgenannten Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens zusammengeschlossen.

Das beklagte Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Später berichtigte es diese Veranlagung nach einer Betriebsprüfung und auf Anweisung der Oberfinanzdirektion gemäß § 222 Abs 1 Nr 1 iV mit Nr 3 der Reichsabgabenordnung (AO) alter Fassung; es rechnete zur steuerpflichtigen Gegenleistung gemäß § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) auch den Pachtzins, soweit er auf die erworbene Fläche entfiel.

Die Sprungklage hatte keinen Erfolg.