I. Streitig ist, ob die entgeltliche Abtretung eines Darlehens gemäß § 16 des Berlinhilfegesetzes (BHG) 1964 als steuerschädliche vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu werten ist.
Der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft O. (im folgenden KG). Kommanditisten waren Frau B., Dr O., der Beigeladene zu 1., Frau A., die Beigeladene zu 2 und Frau L., die Beigeladene zu 3.. Frau B. ist zwischenzeitlich verstorben; sie wurde von dem Kläger und den Beigeladenen zu 1. bis 3. beerbt.
Die KG betrieb bis 1963 eine Fabrik. Mit Wirkung vom 1. Januar 1964 verpachtete die KG ihren Betrieb an die mit einem Stammkapital von 50.000 DM neu gegründete Firma O.-GmbH (im folgenden GmbH), an der sämtliche Gesellschafter der KG, und zwar anteilmäßig etwa in gleichem Umfange wie an der KG, beteiligt waren.
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