BFH vom 22.06.1983
I B 24/83
Normen:
BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2, § 116, § 142 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 520
BStBl II 1983, 644

BFH - 22.06.1983 (I B 24/83) - DRsp Nr. 1997/15705

BFH, vom 22.06.1983 - Aktenzeichen I B 24/83

DRsp Nr. 1997/15705

»Die Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe ist auch dann statthaft, wenn wegen des niedrigen Streitwerts der Hauptsache zwar nicht unmittelbar Streitwertrevision beim BFH eingelegt werden kann, die Hauptsache aber dadurch an den BFH gelangen kann, daß die Revision zugelassen wird oder der Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts eine zulassungsfreie Revision einlegen kann.«

Normenkette:

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 5 Satz 1; FGO § 115 Abs. 2, § 116, § 142 ;

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erstrebt in einer Klage vor dem Finanzgericht (FG) den Erlaß der Körperschaftsteuer 1976, des Verspätungszuschlags zur Körperschaftsteuer 1976, der Ergänzungsabgabe 1976 sowie der Vermögensteuer 1977 bis 1979 im Gesamtbetrag von 2.863 DM. Bei Erhebung der Klage beantragte der Antragsteller, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Das FG lehnte den Antrag ab. Gegen die Entscheidung des FG wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

1. Die Beschwerde ist zulässig.