BFH vom 22.07.1982
IV R 74/79
Normen:
EStG §§ 2 Abs. 2, 4, 5, 13;
Fundstellen:
BFHE 136, 459
BStBl II 1983, 2

BFH - 22.07.1982 (IV R 74/79) - DRsp Nr. 1997/15406

BFH, vom 22.07.1982 - Aktenzeichen IV R 74/79

DRsp Nr. 1997/15406

»Auch ein Gutshof, den der Eigentümer und sein Ehegatte hauptberuflich selbst bewirtschaften, kann ein Liebhabereibetrieb sein, wenn die aufgrund von Überinvestitionen Jahr für Jahr anfallenden Verluste nur deshalb in Kauf genommen wurden und finanziell getragen werden konnten, weil von Anfang an Zuschüsse in Millionenhöhe von seiten der Eltern die eigentliche Existenzgrundlage bildeten.«

Normenkette:

EStG §§ 2 Abs. 2, 4, 5, 13;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und werden zusammen veranlagt. Der Kläger ist Tierarzt; seine Eltern waren Landwirte. Seinen Beruf als Tierarzt übt der Kläger nicht mehr aus. Die Klägerin hat eine reguläre landwirtschaftliche Lehre absolviert.