BFH vom 22.07.1983
VI B 180/82
Fundstellen:
BFHE 139, 22
BStBl II 1983, 762

BFH - 22.07.1983 (VI B 180/82) - DRsp Nr. 1997/15767

BFH, vom 22.07.1983 - Aktenzeichen VI B 180/82

DRsp Nr. 1997/15767

»Im Verfahren nach Art. 3 § 5 VGFGEntlG ist ein Antrag eines Beteiligten auf mündliche Verhandlung wirkungslos, sobald das FG den Rechtsstreit durch Urteil entschieden hat.«

Mit ihrer Klage hatten die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erstrebt, eine Ausgabe von 743 DM, die dem klagenden Ehemann erwachsen sein soll, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen. Da einerseits der Streitwert für die Klage fünfhundert Deutsche Mark offensichtlich nicht überstiegen und andererseits keiner der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt hatte, hat das Finanzgericht (FG) im Verfahren nach billigem Ermessen aufgrund des Art. 3 § 5 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) vom 31. März 1978 (BGBl I 1978, 446) den Rechtsbehelf -ohne mündliche Verhandlung- durch Urteil als unbegründet abgewiesen. Den hiergegen erhobenen Antrag der Kläger auf mündliche Verhandlung hat das FG als auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision angesehen, dieser jedoch nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorgelegt.