BFH vom 22.08.1972
VII B 36/71
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;
Fundstellen:
BFHE 106, 491
BStBl II 1973, 491

BFH - 22.08.1972 (VII B 36/71) - DRsp Nr. 1997/11513

BFH, vom 22.08.1972 - Aktenzeichen VII B 36/71

DRsp Nr. 1997/11513

»Auch im Verfahren wegen Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO erhält der Rechtsanwalt für das Beschwerdeverfahren drei Zehntel (3/10) der in § 31 BRAGebO bestimmten Gebühren.«

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1, 5;

Das Finanzgericht (FG) hat die Vollziehung des gegen die Beschwerdeführer gerichteten Erbschaftsteuerbescheids des Finanzamts (FA) vom 25. Juli 1960 mit Beschluß vom 17. Oktober 1967 hinsichtlich eines noch nicht bezahlten Restbetrages ausgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des FA mit Beschluß vom 30. Januar 1968 als unbegründet zurückgewiesen und diesem die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Mit ihren Schreiben vom 21. März und 5. April 1968 beantragten die Beschwerdeführer die Erstattung der beim BFH im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten. Dabei begehrten sie die Anerkennung von je 13/10 einer Prozeß- und Verhandlungsgebühr in der Gesamthöhe von 49,40 DM. Mit Beschluß vom 7. Mai 1968 erkannte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts lediglich zwei 3/10-Gebühren gemäß § 61 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGeBO) in der Gesamthöhe von 11,40 DM als erstattungsfähig an.