BFH vom 22.08.1972
VII B 38/71
Fundstellen:
BFHE 106, 495
BStBl II 1973, 495

BFH - 22.08.1972 (VII B 38/71) - DRsp Nr. 1997/11516

BFH, vom 22.08.1972 - Aktenzeichen VII B 38/71

DRsp Nr. 1997/11516

»Erklärt der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt des Revisionsbeklagten die erforderliche Einwilligung in die Zurücknahme der Revision, so erhält er eine volle Gebühr nach § 31 Nr. 1 BRAGebO vom 26.07.1957 (BGBl I, 907).«

Das Finanzamt (FA) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 12. Dezember 1969 Revision eingelegt, diese jedoch mit Einwilligung der Revisionsbeklagten, Witwe X, zurückgenommen. Die Revisionsbeklagte beantragte, dem FA gemäß § 136 Abs. 2 FGO die Kosten aufzuerlegen. Mit Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Juli 1970 sind dann dem FA die Kosten auferlegt worden. Auf den Kostenerstattungsantrag der Witwe X vom 26. Mai 1970 wurden die für das Revisionsverfahren vom FA zu erstattenden Aufwendungen auf 288,50 DM festgesetzt. Dieser Betrag umfaßte auch eine volle Prozeßgebühr (13/10) gemäß § 114 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Nr. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO); eine Halbierung dieser Prozeßgebühr nach § 32 BRAGebO hielt der Kostenbeamte nicht für gerechtfertigt. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes sei die Revisionsbeklagte nicht gehalten gewesen, einen Sachantrag zu stellen.