BFH - 22.08.1974 (IV R 86/74) - DRsp Nr. 1997/12197
BFH, vom 22.08.1974 - Aktenzeichen IV R 86/74
DRsp Nr. 1997/12197
»Ergeben sich auf Grund eines inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheides höhere Vorauszahlungen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG), so ist die Erhöhung zum nächsten Vorauszahlungszeitpunkt (§ 35 Abs. 1EStG) ohne Einhaltung einer Frist zulässig. Etwa hierdurch auftretende Härten können durch Stundung (§ 127AO) vermieden werden.«