BFH vom 22.09.1971
I B 26/71
Normen:
AO § 131 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 390
BStBl II 1972, 83

BFH - 22.09.1971 (I B 26/71) - DRsp Nr. 1997/10767

BFH, vom 22.09.1971 - Aktenzeichen I B 26/71

DRsp Nr. 1997/10767

»Richtet sich die Klage gegen die Ablehnung eines Steuererlasses nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AO, so ist ein Antrag auf eine einstweilige Anordnung statthaft, durch die dem FA untersagt wird, vor Beendigung des Hauptverfahrens den Steuerbetrag einzuziehen. Ein vorläufiger Steuererlaß kann nicht begehrt werden.«

Normenkette:

AO § 131 ;

In seiner Eigenschaft als Handelsvertreter ist dem Beschwerdeführer (Steuerpflichtiger) im Jahre 1966 auf Grund eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ein Betrag in Höhe von 300.000 DM zugeflossen. Das Finanzamt (FA) hat diesen Betrag bei der vorläufigen Einkommensteuer-Veranlagung 1966 erfaßt. Der Steuerpflichtige beantragte den Erlaß auf diesen Betrag entfallenden Einkommensteuer in Höhe von 55.820 DM. Das FA lehnte den Erlaß ab. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Gegen die Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) erhob der Steuerpflichtige Klage. Mit der Klage verband er einen Antrag auf vorläufigen Erlaß der Einkommensteuer im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO.