BFH vom 22.09.1976
I R 102/74
Normen:
KStDV § 1, § 4 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 53
BStBl II 1976, 793

BFH - 22.09.1976 (I R 102/74) - DRsp Nr. 1997/13055

BFH, vom 22.09.1976 - Aktenzeichen I R 102/74

DRsp Nr. 1997/13055

»Der von einer Gemeinde unterhaltene bewachte Parkplatz, für dessen Benützung Gebühren nach einer öffentlich-rechtlichen Satzung erhoben werden, ist auch dann ein Betrieb gewerblicher Art, wenn die motorisierten Besucher der Gemeinde aus tatsächlichen Gründen - wegen Straßensperrungen und Parkverboten - gezwungen sind, den Parkplatz zu benutzen.«

Normenkette:

KStDV § 1, § 4 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine Gemeinde - richtete vor dem letzten Kriege auf Drängen der übergeordneten Behörden auf gemeindeeigenem und gepachtetem Grund und Boden einen öffentlichen Parkplatz ein. Für das Abstellen der Fahrzeuge erhebt die Klägerin Gebühren nach einer öffentlich-rechtlichen Gebührensatzung. Die abgestellten Fahrzeuge sind gegen Beschädigung und Diebstahl versichert. Infolge von Straßensperrungen und Parkverboten sind die motorisierten Besucher gezwungen, den Parkplatz der Klägerin zu benutzen.

Mit Rücksicht auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 29. Juni 1934 V A 578/33 (RFHE 36, 283, RStBl 1935, 631) wurde die Klägerin zunächst nicht zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer herangezogen. Ab 1948 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkünfte aus dem Betrieb des Parkplatzes der Körperschaftsteuer.