BFH vom 22.09.1976
I R 68/74
Normen:
BGB § 181 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; StAnpG § 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 120, 200
BStBl II 1977, 15

BFH - 22.09.1976 (I R 68/74) - DRsp Nr. 1997/13069

BFH, vom 22.09.1976 - Aktenzeichen I R 68/74

DRsp Nr. 1997/13069

»Die im voraus zu treffenden Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dem beherrschenden Gesellschafter müssen zivilrechtlich wirksam sein. Sie dürfen daher auch nicht unter Verletzung des BGB § 181 zustande gekommen sein.«

Normenkette:

BGB § 181 ; KStG § 6 Abs. 1 Satz 2; StAnpG § 5 Abs. 3 ;

I. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, waren bis 27. Juli 1961 die Brüder O. B. mit 87,5vH und A. B. mit 12,5vH beteiligt. Am 27. Juli 1961 starb A. B. . In seinem Testament hatte er folgendes verfügt:

I. Aus meinem dereinstigen Nachlaß sollen unentgeltlich - soweit es sich um Erben handelt zum Voraus - erhalten:

a) meine Geschäftsanteile an der O. B. & Co GmbH mein Bruder O. B., und zwar mit Rücksicht darauf, daß die Anteile von ihm an mich früher schon abgegolten worden sind, b) ... .

II. Zu Erben meines dereinstigen Nachlasses setze ich hiermit ein:

a) meine Ehefrau, ... b) meinen Bruder B. B., ... c) meine Schwester, ... d) meinen oben bereits genannten Bruder O. B., ... .