BFH vom 22.09.1977
IV R 120/73
Normen:
AO § 215 Abs. 2, § 216 Abs. 2 ; EStG (1965) § 10a Abs. 2 Satz 1, 3 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 467
BStBl II 1978, 152

BFH - 22.09.1977 (IV R 120/73) - DRsp Nr. 1997/13624

BFH, vom 22.09.1977 - Aktenzeichen IV R 120/73

DRsp Nr. 1997/13624

»1. Wird der Gewinn aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, so ist über die Frage, ob die Nachversteuerung von Mehrentnahmen (EStG § 10a Abs. 2 S. 1) deshalb tarifbegünstigt ist, weil sich die Entnahmen durch eine Veräußerung des Betriebs (EStG § 16) ergeben haben (EStG § 10a Abs. 2 S. 3), im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu befinden. 2. Weist der Gewinnfeststellungsbescheid die von einem Mitunternehmer getätigten Entnahmen als "laufende" Entnahmen aus, so muß die Einwendung, die Entnahmen hätten sich durch eine Veräußerung des Betriebs ergeben (EStG § 10a Abs. 2 S. 3), im Rechtsbehelfsweg gegen den Gewinnfeststellungsbescheid geltend gemacht werden. Einem erst nach Eintritt der Bestandskraft des Gewinnfeststellungsbescheids gestellten Antrag auf eine entsprechende "Ergänzung" des Bescheids (AO § 216 Abs. 2) kann keine Folge gegeben werden.«

Normenkette:

AO § 215 Abs. 2, § 216 Abs. 2 ; EStG (1965) § 10a Abs. 2 Satz 1, 3 ;