I. Streitig ist, ob der Stadt A., der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), ein Zerlegungsanteil am Gewerbesteuermeßbetrag 1965 und 1966 der Firma X. OHG, Stuckgeschäft und Gerüstbau in B., zusteht.
Die Firma X. OHG (OHG) war in den Streitjahren in Zusammenhang mit einem Hochhausneubau im Stadtgebiet von A. mit Gerüstbauarbeiten beschäftigt, und zwar:
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