BFH vom 22.09.1978
VI R 221/75
Normen:
KonjZG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2;
Fundstellen:
BFHE 126, 257
BStBl II 1979, 55

BFH - 22.09.1978 (VI R 221/75) - DRsp Nr. 1997/13941

BFH, vom 22.09.1978 - Aktenzeichen VI R 221/75

DRsp Nr. 1997/13941

»Das FA ist zur Rückzahlung des zur Lohnsteuer erhobenen Konjunkturzuschlags verpflichtet, wenn erwiesen ist, daß Konjunkturzuschlag einbehalten und bisher nicht zurückgezahlt worden ist. Dies gilt auch, wenn dem FA eine auf amtlichem Vordruck vom Arbeitgeber erteilte Bescheinigung nicht vorgelegt wird.«

Normenkette:

KonjZG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2;

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten, dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt (FA), die Rückzahlung des im Jahre 1971 von einem früheren Arbeitgeber einbehaltenen Konjunkturzuschlags zur Lohnsteuer. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung dieses Arbeitsgebers vor, die auf einem Bogen mit vorgedrucktem Briefkopf des Arbeitsgebers gefertigt war.

Das FA lehnte die Rückzahlung ab mit der Begründung, der Kläger habe keine auf amtlichem Vordruck erteilte Bescheinigung vorgelegt (§ 2 Abs 3 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlages zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom 23. Juli 1970 - KonjZG - BGBl I 1970, 1125, BStBl I 1970, 914).