Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten, dem für seinen Wohnsitz zuständigen Finanzamt (FA), die Rückzahlung des im Jahre 1971 von einem früheren Arbeitgeber einbehaltenen Konjunkturzuschlags zur Lohnsteuer. Zum Nachweis legte er eine Bescheinigung dieses Arbeitsgebers vor, die auf einem Bogen mit vorgedrucktem Briefkopf des Arbeitsgebers gefertigt war.
Das FA lehnte die Rückzahlung ab mit der Begründung, der Kläger habe keine auf amtlichem Vordruck erteilte Bescheinigung vorgelegt (§ 2 Abs 3 Sätze 2 und 3 des Gesetzes über die Erhebung eines rückzahlbaren Konjunkturzuschlages zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer vom 23. Juli 1970 - KonjZG - BGBl I 1970, 1125, BStBl I 1970, 914).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|