BFH vom 22.09.1982
II R 48/81
Normen:
AO (1977) § 164 ; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 137, 86
BStBl II 1983, 164

BFH - 22.09.1982 (II R 48/81) - DRsp Nr. 1997/15486

BFH, vom 22.09.1982 - Aktenzeichen II R 48/81

DRsp Nr. 1997/15486

»Die Unanfechtbarkeit eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassenen Grunderwerbsteuerbescheids steht dem Erfolg eines späteren (ersten) Antrags auf Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 GrEStEigWoG entgegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 164 ; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3;

I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. April 1978 erwarb der Kläger ein unbebautes Erbbaurecht. Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 26. April 1978, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 beantragte der Kläger die Änderung des gegen ihn erlassenen Bescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) mit der Begründung, der Erwerbsvorgang müsse nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) von der Steuer freigestellt werden, weil inzwischen durch ihn ein Einfamilienhaus errichtet worden sei. Das FA hat den Antrag abgelehnt.