I. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 10. April 1978 erwarb der Kläger ein unbebautes Erbbaurecht. Das Finanzamt (FA) hat mit Bescheid vom 26. April 1978, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, gegen den Kläger Grunderwerbsteuer festgesetzt. Der Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 30. Juli 1980 beantragte der Kläger die Änderung des gegen ihn erlassenen Bescheids nach § 164 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (
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