BFH vom 22.09.1982
IV R 154/79
Normen:
EStG (1975) § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 136, 527
BStBl II 1983, 99

BFH - 22.09.1982 (IV R 154/79) - DRsp Nr. 1997/15449

BFH, vom 22.09.1982 - Aktenzeichen IV R 154/79

DRsp Nr. 1997/15449

»Eine betriebliche Veräußerungsrente setzt voraus, daß die Beteiligten von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ausgegangen sind. Zur Widerlegung der Vermutung, daß die bei der Übertragung eines zahnärztlichen Praxisanteils vom Vater auf den Sohn zugunsten der Eltern vereinbarte Rente keine betriebliche Veräußerungsrente ist, muß substantiiert vorgetragen werden, welche Vorstellungen die Beteiligten über den Wert der übertragenen Wirtschaftsgüter (insbesondere des Anteils am Praxiswert) hatten.«

Normenkette:

EStG (1975) § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt. Am 1. Januar 1969 trat er in die Praxis seines Vaters Dr.AB ein, die beide bis Ende 1974 gemeinschaftlich betrieben. Ab 1. Januar 1975 führte der Kläger die Praxis allein.

Durch notariellen Vertrag vom 14. April 1975 übertrug Dr.AB das Wohn- und Praxisgebäude, zwei unbebaute Grundstücke und das Praxisinventar auf den Kläger. Im Vertrag hieß es u.a.: