I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt. Am 1. Januar 1969 trat er in die Praxis seines Vaters Dr.AB ein, die beide bis Ende 1974 gemeinschaftlich betrieben. Ab 1. Januar 1975 führte der Kläger die Praxis allein.
Durch notariellen Vertrag vom 14. April 1975 übertrug Dr.AB das Wohn- und Praxisgebäude, zwei unbebaute Grundstücke und das Praxisinventar auf den Kläger. Im Vertrag hieß es u.a.:
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