BFH vom 22.10.1971
II S 8/71
Normen:
AO § 211 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 312
BStBl II 1972, 337

BFH - 22.10.1971 (II S 8/71) - DRsp Nr. 1997/10921

BFH, vom 22.10.1971 - Aktenzeichen II S 8/71

DRsp Nr. 1997/10921

»Für die Aussetzung der Vollziehung eines Säumniszuschlags ist Gericht der Hauptsache der Bundesfinanzhof, wenn bei diesem das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids (§ 211 AO) anhängig ist und die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Säumniszuschlags aus ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids abgeleitet werden, andernfalls das Finanzgericht.«

Normenkette:

AO § 211 ;

Gegen die Klägerin ist Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.850 DM festgesetzt worden. Die Anfechtungsklage wurde zunächst erhoben mit dem Antrag, die (zurückweisende) Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufzuheben und die volle Grunderwerbsteuer zu erlassen; in der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag gestellt, Einspruchsentscheidungen und Steuerbescheid aufzuheben und einen Teilbetrag der Grunderwerbsteuer von 3.500 DM zu erstatten. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, die Klägerin dagegen mit dem zuletzt gestellten Antrag Revision eingelegt. Sie hat überdies unter Bezugnahme auf § 69 FGO beantragt, "die Zwangsvollstreckung aus dem GrESt-Bescheid wegen aufgelaufener Säumniszuschläge bis zur Entscheidung über die Revision einzustellen".