I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Sein landwirtschaftlicher Hof hatte 1976 eine Nutzfläche von ca. 22 ha. Der Kläger lebte zunächst mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütergemeinschaft, die durch Ehe- und Erbvertrag im Jahre 1968 begründet worden war. Durch notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1976 hoben die Eheleute diesen Güterstand auf und übertrugen den bis dahin in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Hof auf die Ehefrau zum Alleineigentum. Als Termin für die Auseinandersetzung wurde der 1. Oktober 1976 festgelegt.
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