BFH vom 22.10.1981
IV R 132/79
Normen:
AO § 161 ; EStG § 26b, § 37 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BFHE 134, 319
BStBl II 1982, 123

BFH - 22.10.1981 (IV R 132/79) - DRsp Nr. 1997/15113

BFH, vom 22.10.1981 - Aktenzeichen IV R 132/79

DRsp Nr. 1997/15113

»Das FA konnte bei der Ablehnung der Anpassung der Vorauszahlungen für 1976 davon ausgehen, daß es sowohl dem Sinn und Zweck als auch dem Wortlaut des § 161 AO widersprechen würde, bei zusammenveranlagten Landwirtsehegatten wegen der unentgeltlichen Übertragung des Hofeigentums zwischen den Ehegatten, durch die sich wirtschaftlich nichts geändert hat, erneut das Vorliegen der Voraussetzungen der Buchführungspflicht in einem neuen Bescheid für diesen selben Steuerpflichtigen (§ 26b EStG) zu fordern.«

Normenkette:

AO § 161 ; EStG § 26b, § 37 Abs. 3 Satz 3;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Landwirt. Sein landwirtschaftlicher Hof hatte 1976 eine Nutzfläche von ca. 22 ha. Der Kläger lebte zunächst mit seiner Ehefrau im Güterstand der Gütergemeinschaft, die durch Ehe- und Erbvertrag im Jahre 1968 begründet worden war. Durch notariellen Vertrag vom 1. Oktober 1976 hoben die Eheleute diesen Güterstand auf und übertrugen den bis dahin in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Hof auf die Ehefrau zum Alleineigentum. Als Termin für die Auseinandersetzung wurde der 1. Oktober 1976 festgelegt.