BFH vom 22.10.1984
III R 2/82
Fundstellen:
BStBl II 1985, 318

BFH - 22.10.1984 (III R 2/82) - DRsp Nr. 1997/16151

BFH, vom 22.10.1984 - Aktenzeichen III R 2/82

DRsp Nr. 1997/16151

»Sind in einem eingeschossigen Wohngrundstück zwei Wohneinheiten mit jeweils eigenem Zugang von außen miteinander durch eine Tür verbunden, die sich zwischen zwei unmittelbar angrenzenden Wohnräumen der beiden Wohneinheiten befindet, fehlt es an der für die Annahme eines Zweifamilienhauses erforderlichen baulichen Abgeschlossenheit der beiden Wohnbereiche.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Eigentümerin eines Wohngrundstücks. Das im Jahre 1975 errichtete Gebäude enthält im Erdgeschoß zwei Wohnbereiche mit je einem eigenen Zugang von außen. Der kleinere Bereich umfaßt ca. 35 qm und wird von der Klägerin selbst bewohnt. Er besteht aus einem Wohn-/Eßzimmer mit einer Kochnische, in der lediglich die Anschlüsse für eine Küchenausstattung verlegt sind. Hinzu kommen ein Schlafzimmer, eine Diele und ein Badezimmer mit WC. Den größeren Wohnbereich, bestehend aus drei Zimmern, einer komplett eingerichteten Küche und einem Bad mit WC, bewohnen die Eltern der Klägerin. Zwischen dem Wohn-/Eßzimmer der Klägerin und der Küche der Eltern befindet sich eine Tür.