I. Bei der Bewertung der GmbH-Anteile der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) auf dem 31. Dezember 1968 nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG 1965 ist allein die Berücksichtigung der eigenen Anteile, die die Klägerin (GmbH) besitzt, bei Ermittlung des Vermögenswertes und des Ertragshundertsatzes in Anwendung des sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76ff. der
Die Klägerin hat ein voll eingezahltes Stammkapital von 125.000 DM; Gesellschafter sind die beiden vom Finanzgericht (FG) zum Verfahren Beigeladenen mit Anteilen von 53.100 DM und 52.500 DM. Die eigen erworbenen Anteile betragen 16 v.H. des Stammkapitals = 20.100 DM.
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