BFH vom 22.11.1974
VI R 138/72
Normen:
AO § 92 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 114, 346
BStBl II 1975, 350

BFH - 22.11.1974 (VI R 138/72) - DRsp Nr. 1997/12399

BFH, vom 22.11.1974 - Aktenzeichen VI R 138/72

DRsp Nr. 1997/12399

»1. Ist ein zurückzuerstattender Betrag an Kirchensteuer dem Berechtigten von der Zentralen Finanzkasse auf seinem Kirchensteuer-Sachkonto gutgeschrieben und der Berechtigte mit Übersendung des Kontoauszuges zur Verfügung über die Gutschrift aufgefordert worden, so ist der Betrag dem Berechtigten zugeflossen und mindert die in diesem Kalenderjahr als Sonderausgaben in Betracht kommenden Kirchensteuerzahlungen. 2. Ist ein Steuerpflichtiger aus der Kirche ausgetreten und hat das FA die Kirchensteuervorauszahlungen daraufhin auf 0 DM herabgesetzt, so liegen keine als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Kirchensteuerzahlungen vor, wenn der Steuerpflichtige auf Grund einer in einem späteren Einkommensteuerbescheid versehentlich vorgenommenen Festsetzung von Kirchensteuervorauszahlungen Zahlungen leistet.«

Normenkette:

AO § 92 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Satz 1;

Gründe: