BFH - 22.11.1974 (VI R 24/73) - DRsp Nr. 1997/12398
BFH, vom 22.11.1974 - Aktenzeichen VI R 24/73
DRsp Nr. 1997/12398
»Ein Arbeitgeber ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, der seine im Inland beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer im Ausland entlohnt, ist zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer im Inland jedenfalls dann verpflichtet, wenn er im Inland eine Betriebstätte im Sinne des § 16StAnpG unterhält.«