BFH vom 22.11.1974
VI R 64/71
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 114, 408
BStBl II 1975, 328

BFH - 22.11.1974 (VI R 64/71) - DRsp Nr. 1997/12381

BFH, vom 22.11.1974 - Aktenzeichen VI R 64/71

DRsp Nr. 1997/12381

»Erstreckt sich eine nachträglich entlohnte Tätigkeit über mehr als drei Kalenderjahre, so kann der Steuerpflichtige die drei Veranlagungszeiträume auswählen, auf die die nachträglichen Einkünfte zum Zwecke der Besteuerung zu verteilen sind. Die nachträglichen Einkünfte sind dabei zu gleichen Teilen zu je 1/3 auf diese drei Veranlagungszeiträume zu verteilen.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe: