I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, hält ein Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet wird (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.265 kg, amtliches Kennzeichen ... ); es trägt die Aufschrift: "Stadt A. Friedhofs- und Bestattungsamt". Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte im September 1974 die Kraftfahrzeugsteuer auf 267 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer).
Ein Jahr später, im September 1975, machte die Klägerin geltend, das Halten des Leichenwagens sei gemäß §
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