BFH vom 22.11.1977
II R 117/76
Normen:
KraftStG (1972) § 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 123, 525
BStBl II 1978, 75

BFH - 22.11.1977 (II R 117/76) - DRsp Nr. 1997/13587

BFH, vom 22.11.1977 - Aktenzeichen II R 117/76

DRsp Nr. 1997/13587

»Das Halten eines Leichenwagens durch eine Gemeinde ist nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.«

Normenkette:

KraftStG (1972) § 2 Nr. 4 ;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, hält ein Fahrzeug, das zur Leichenbeförderung eingerichtet ist und von ihr ausschließlich zu diesem Zweck verwendet wird (höchstzulässiges Gesamtgewicht 2.265 kg, amtliches Kennzeichen ... ); es trägt die Aufschrift: "Stadt A. Friedhofs- und Bestattungsamt". Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte im September 1974 die Kraftfahrzeugsteuer auf 267 DM fest (bei jährlicher Entrichtung der Steuer).

Ein Jahr später, im September 1975, machte die Klägerin geltend, das Halten des Leichenwagens sei gemäß § 2 Nr 4 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) von der Steuer befreit. In dieser Befreiungsvorschrift seien zwar Fahrzeuge zur Leichenbeförderung nicht ausdrücklich genannt. Der allgemeine Gleichheitssatz gebiete aber, sie kraftfahrzeugsteuerrechtlich ebenso zu behandeln wie die in der Befreiungsvorschrift aufgeführten Fahrzeuge, die zur Krankenbeförderung verwendet werden. Das FA lehnte es durch Bescheid vom 24. März 1976 ab, die begehrte Steuerbefreiung zu gewähren; den Einspruch wies es zurück.