Der Antragsteller hatte gegen drei Beschlüsse des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, ohne sich iS des Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertreten zu lassen. Er beantragt, ihm für diese Verfahren das Armenrecht zu bewilligen.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus:
"Der Kläger und Beschwerdeführer ist zur Zeit ohne jegliches Einkommen und folglich nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bezahlen".
Die Anträge sind abzulehnen.
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