BFH vom 22.11.1977
VII S 9/77
Fundstellen:
BFHE 123, 436
BStBl II 1978, 72

BFH - 22.11.1977 (VII S 9/77) - DRsp Nr. 1997/13584

BFH, vom 22.11.1977 - Aktenzeichen VII S 9/77

DRsp Nr. 1997/13584

»Die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsmittelinstanz setzt voraus, daß der Antragsteller, soweit ihm das zumutbar ist, innerhalb der Rechtsmittelfrist alle für die Entscheidung über das Gesuch wesentlichen Angaben macht und Unterlagen vorlegt (Anschluß an die Rechtsprechung des BGH).«

Der Antragsteller hatte gegen drei Beschlüsse des Finanzgerichts Beschwerde eingelegt, ohne sich iS des Art 1 Nr 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vertreten zu lassen. Er beantragt, ihm für diese Verfahren das Armenrecht zu bewilligen.

Zur Begründung führt der Antragsteller aus:

"Der Kläger und Beschwerdeführer ist zur Zeit ohne jegliches Einkommen und folglich nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsanwaltes zu bezahlen".

Die Anträge sind abzulehnen.