BFH vom 22.12.1970
VII R 5/69
Fundstellen:
BFHE 101, 198
BStBl II 1971, 257

BFH - 22.12.1970 (VII R 5/69) - DRsp Nr. 1997/10423

BFH, vom 22.12.1970 - Aktenzeichen VII R 5/69

DRsp Nr. 1997/10423

»Hat der Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter eine ordnungsmäßige kaufmännische Ausbildung zu einer Zeit beendet, zu der es eine Kaufmannsgehilfenprüfung noch nicht gab, so kann das ihm erteilte Lehrzeugnis einem Kaufmannsgehilfenbrief gleichgestellt werden.«

Der im Jahre 1908 geborene Kläger hat nach seiner Darstellung von 1914 bis 1922 die frühere Seminarvorschule und von 1922 bis 1925 die höhere Handelsschule in Z. besucht und das Abschlußzeugnis erhalten. Vom April 1925 an war der Kläger zwei Jahre als kaufmännischer Lehrling bei einer Maschinenfabrik und Eisengießerei tätig. Nach Beendigung der kaufmännischen Lehre war er mehr als vier Jahre lang auf dem Gebiet des Steuerwesens hauptberuflich tätig.