I. Der Kläger und seine Ehefrau hatten im Jahre 1966 je zur ideellen Hälfte ein unbebautes Grundstück gekauft. Auf diesem war ein Familienheim errichtet und 1968 bezogen worden. Am 26. August 1970 hatte die Ehefrau ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertragen.
Am 21. Januar 1971 hat der Kläger das Grundstück an X. verkauft. Für den Fall, daß für diesen Erwerb Grunderwerbsteuer nur deshalb anfallen sollte, weil der Kläger zuvor den Miteigentumsanteil von seiner Ehefrau erworben habe, sollte der Kläger die Grunderwerbsteuer tragen.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1971 hat das beklagte Finanzamt (ua) gegen den Kläger für den Erwerb des Grundstücks durch X. Grunderwerbsteuer festgesetzt, wobei es Steuerfreiheit wegen Ersterwerbs des bebauten Grundstücks nur zur Hälfte gewährte.
Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg gehabt.
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