ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16, § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 487
BStBl II 1977, 420
BFH - 22.12.1976 (II R 58/67) - DRsp Nr. 1997/13291
BFH, vom 22.12.1976 - Aktenzeichen II R 58/67
DRsp Nr. 1997/13291
»1. Der kraft des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft mit dem Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters eintretende Erwerb eines Anspruchs der Witwe gegen die Kommanditgesellschaft auf Zahlung einer Witwenrente unterlag gemäß ErbStG 1959 § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Erbschaftsteuer und war von dieser nicht entsprechend ErbStG 1959 § 18 Abs. 1 Nr. 16 befreit. 2. Entsprechend ErbStG 1959 § 6 Abs. 1 unterlag ein Viertel dieser Rente nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Ehegatten beim Tod des Erblassers im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten und der Zugewinn nicht nach BGB § 1371 Abs. 2 ausgeglichen wurde.«
Normenkette:
ErbStG (1959) § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 16, § 6 Abs. 1 ;
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