BFH vom 23.01.1974
I R 206/69
Normen:
EStG § 15 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 112, 254
BStBl II 1974, 480

BFH - 23.01.1974 (I R 206/69) - DRsp Nr. 1997/12009

BFH, vom 23.01.1974 - Aktenzeichen I R 206/69

DRsp Nr. 1997/12009

»Ein Unterbeteiligter, der über den Hauptgesellschafter am Gewinn und Verlust und an den stillen Reserven der Hauptgesellschaft beteiligt ist, kann, wenn er im Unternehmen der Hauptgesellschaft arbeitet, nur dann als Mitunternehmer der Hauptgesellschaft behandelt werden, wenn er leitender Angestellter ist, einen nicht unbedeutenden Dispositionsspielraum hat und darüber hinaus auch Einfluß ausübt auf die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.«

Normenkette:

EStG § 15 Nr. 2 ;

Gründe: