BFH vom 23.01.1975
IV R 166/71
Normen:
EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 102
BStBl II 1975, 381

BFH - 23.01.1975 (IV R 166/71) - DRsp Nr. 1997/12417

BFH, vom 23.01.1975 - Aktenzeichen IV R 166/71

DRsp Nr. 1997/12417

»Die von der Rechtsprechung bei Freiberuflern zugelassene Absetzung für Abnutzung auf einen derivativ erworbenen Praxiswert kommt nicht in Betracht, wenn der Praxiswert bei Gründung einer Sozietät aufgedeckt wird.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Praxisgemeinschaft (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR -), zu der sich die Brüder AV und BV zusammengeschlossen haben. AV betrieb seit 1962 eine Steuerbevollmächtigtenpraxis. In diese nahm er im Streitjahr 1966 seinen Bruder BV auf. Durch eine "vorläufige Vereinbarung" vom 27. Mai 1966 wurde festgelegt, daß die Praxis ab 1. Juni 1966 "in Form einer Sozietät" weitergeführt werde, und es wurde vereinbart, daß der Wert der in die Sozietät eingebrachten Einrichtung, die bei der Einzelpraxis mit 11.900 DM zu Buche stand, 15.000 DM betrage (Teilwerterhöhung um 3.100 DM), und daß der Praxiswert der bisherigen Kanzlei mit 25.000 DM, deren Gesamtwert daher mit 40.000 DM anzusetzen sei. Nach einem Aktenvermerk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gab AV auf Rückfrage an, daß BV für seinen Eintritt in die Praxis die Hälfte dieses Wertes ( = 20000 DM) zu bezahlen habe.